§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Institut für Produktivität und Qualität". Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Eschborn/Ts. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke des Vereins
Das Institut für Produktivität und Qualität hat die Aufgabe, durch die Förderung des Produktivitäts- und Qualitätsgedankens der deutschen Wirtschaft zu dienen.
Zur Verwirklichung dieser Aufgabe wird das Institut insbesondere
- die mit der Produktivitäts- und Qualitätssteigerung zusammenhängenden Probleme erforschen, neue Produktivitätskonzepte initiieren und finanzieren;
- die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen sammeln und der gesamten Wirtschaft nutzbar machen;
- mit allen Instituten und Stellen zusammenarbeiten, die sich im In- und Ausland auf diesem Gebiet betätigen;
- die Öffentlichkeit über die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Erhaltung und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen durch die öffentlichkeitswirksame Darstellung anwendungsreifer und erfolgreicher Fallstudien unterrichten;
- Anstöße für Politik und Wirtschaft zur Forschung und Vertiefung des Qualitäts- bewusstseins und zur Produktivitätssteigerung geben.
Im Übrigen ist das Institut berechtigt, in jeder ihm geeignet erscheinenden Form alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgabe erforderlich sind.
Die Geschäfte des Vereins sind nicht auf Erfüllung politischer Zwecke gerichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstands aufgenommen.
§ 4 Austritt
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
- Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen, der an den Vorsitzenden des Vorstands zu richten ist.
§ 5 Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein kann auf Antrag des Vorsitzenden des Vorstands von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird. Der Betrag ist jeweils im ersten Vierteljahr des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorstand und bestimmt gleichzeitig dabei dessen Vorsitzenden und seine zwei Stellvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder.
- Das Rationalisierungs-Kuratorium der Deutschen Wirtschaft schlägt einen der beiden Stellvertreter vor.
- Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand setzt die Haushaltspläne des Vereins fest. Er verwaltet das Vereinsvermögen und legt der Mitgliederversammlung alljährlich zum Schluss des Geschäftsjahres Rechnung.
- Bei Rechtsgeschäften, die der Vorsitzende des Vorstands vornimmt, haften die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorsitzende des Vorstands muss bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf den Anteil am Vereinsvermögen beschränken.
- Der Vorsitzende des Vorstandes kann einen Geschäftsführer zur Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten bestellen und ihm die hierzu erforderlichen Vollmachten erteilen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Zu ihr sind die Vereinsmitglieder vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens drei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Der Vorsitzende des Vorstandes kann jedoch in dringenden Fällen auch Gegenstände zur Beratung und Beschlussfassung stellen, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen sowie für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Der Vorsitzende ist hierzu auf Antrag von wenigstens 5 Vereinsmitgliedern verpflichtet.
- Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- a) die Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden sowie ggf. der übrigen Mitglieder des Vorstandes
- b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- c) die Entlastung von Mitgliedern des Vorstandes
- d) die Abgabe von Vorschlägen für die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen der Vereinszwecke
- e) Satzungsänderungen
- f) Auflösung des Vereins
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können mit zwei Drittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Erschienenen beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
- Beschlüsse können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung durch schriftliche Befragung aller Mitglieder gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu den Beschlüssen schriftlich erklären. Hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins.
Bei schriftlicher Abstimmung muss der für eine Zustimmung geeignete Beschlussantrag klar formuliert sein. Es können nur zustimmende, jedoch nicht verneinende Beschlüsse gefasst werden.
Die Frist zum Eingang der Stimmen beim Vorstand des Vereins beträgt einen Monat nach Zugang der Abstimmungsunterlage.
Der Vorstand des Vereins stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt das hierüber erstellte Protokoll den Mitgliedern bekannt.
§ 9 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks (vgl. § 2 Abs. 2) ist das Vermögen auf das als gemeinnützig anerkannte Rationalisierungs- Kuratorium der Deutschen Wirtschaft (RKW) e.V., Eschborn zu übertragen. Dieses hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.